AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Die aktuelle Fassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht für Sie als PDF-Dokument zum Download bereit. LATZKE_AGB_04_2018

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Latzke Härteprüfung GmbH in Wiehl

I. Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Latzke Härteprüfung GmbH (im Folgenden bezeichnet als Latzke) an den Besteller (im Folgenden gemeinschaftlich bezeichnet als „Parteien“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden bezeichnet als Bedingungen).
  2. Diese Bedingungen gliedern sich in Teil A betreffend die Allgemeinen Liefer-und Zahlungsbedingungen für Lieferverträge und den ergänzenden Teil B betreffend die Aufstellung einer Maschine durch Latzke.
  3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder anders lautende Bedingungen des Bestellers erkennt Latzke nicht an, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wurde.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die mit Abschluss des Vertrages gewerblich oder selbstständig beruflich tätig wird (sog. „Unternehmer“) oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung seitens Latzke zu Stande, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
  6. Für den Inhalt von Nebenabreden sowie sonstiger vertraglicher Abreden, Angaben, Informationen oder Zusagen jedweder Art und Form kommt es auf die schriftliche Bestätigung von Latzke an.
  7. Alle dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, technische Unterlagen oder andere Informationen körperlicher und unkörperlicher Art bleiben im Eigentum von Latzke. Ohne die schriftliche Einwilligung von Latzke dürfen diese Unterlagen Dritten gegenüber nicht offen gelegt oder für andere Zwecke genutzt werden, für die sie geliefert worden sind.

Teil A

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich des Abschnitts

Die Regelungen dieses Abschnitt A gelten für alle Angebote, Verkäufe und die Abwicklung der Lieferungen und Leistungen von Latzke.

II. Lieferung, Lieferverzögerung, Gefahrübergang, Erfüllungsort

  1. Die voraussichtliche Lieferfrist ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung seitens Latzke und ist grundsätzlich unverbindlich und vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist verlängert sich, bis zwischen Latzke und dem Besteller alle Fragen hinsichtlich des Liefergegenstandes geklärt sind und der Besteller seinerseits alle Obliegenheiten ( z.B. Zahlungen) erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Latzke kommt nicht in Lieferverzug bei Auftreten von Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Latzke nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise Betriebsstörungen oder bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts im Falle des Verzugs des Lieferanten. Verlängert sich die Lieferfrist aus vorbenannten Gründen, wird Latzke den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.
  2. Hat der Liefergegenstand bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins das Latzke Werk verlassen oder hat Latzke die Lieferbereitschaft dem Besteller bis dahin angezeigt, ist die Lieferfrist eingehalten. Ist die Abnahme des Liefergegenstands im Latzke Werk vorgesehen, so ist der Abnahmetermin bzw. die Anzeige der Abnahmebereitschaft bzw. bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme der Ablauf der durch Latzke gesetzten angemessenen Nachfrist der für die Einhaltung der Lieferzeit maßgebliche Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung des Liefertermins / der Lieferfrist durch Latzke verursacht wurde.
  3. Kommt der Besteller in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist Latzke berechtigt, den hierdurch entstandenen Schaden einschließlich möglicher Mehraufwendungen und/oder nicht abgerufene Lieferungen fristgemäß zu berechnen. Weitergehende Rechte oder Ansprüche daraus bleiben vorbehalten.
  4. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über
    – mit Eintritt des Zeitpunktes des Annahme- oder Abnahmeverzuges bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer II Abs. 3;
    – mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Latzke Werkes; dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt;
    – bei Vereinbarung einer Abnahme, der Zeitpunkt der Abnahme;
    – bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme, der Ablauf der durch Latzke gesetzten angemessenen Nachfrist zur Abnahme.
  5. Erfüllungsort ist grundsätzlich das Latzke Werk in Wiehl, es sei denn, ein anderer Erfüllungsort ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.

III. Preise und Zahlung

  1. Alle Preise ergeben sich aus dem Angebot von Latzke. Die Preise gelten einschließlich Verladung ab Latzke Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Verpackungskosten sowie ohne weitere Transportkosten (einschließlich der Entladung beim Besteller), es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart worden.
  2. Latzke kann verlangen, dass der Bestellernach Bereitstellung der Bestandteile der zu liefernden Ware eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der bereitgestellten Bestandteile leistet. Nach Mitteilung der Versandbereitschaft, aber noch vor Absendung der zu liefernden Ware ist Latzke berechtigt, eine weitere Abschlagszahlung zu verlangen, deren Höhe 80% des Kaufpreises abzüglich einer etwaigen ersten Abschlagszahlung beträgt. Der verbleibende Restbetrag des Kaufpreises ist nach Erhalt der Ware und Rechnungstellung zu zahlen. Auf Anfrage wird Latzke dem Besteller Zug um Zug eine Sicherungs- bzw. Gewährleistungsbürgschaft in Höhe der jeweils zu leistenden Abschlagszahlung stellen.
  3. Die Zahlung ist zu leisten ohne jeden Abzug gem. Rechnungsstellung, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der gesamte Rechnungsbetrag dem Konto von Latzke gutgeschrieben ist.
  4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie mit Gegenansprüchen zu, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Latzke behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (sog. „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (sog. „gesicherte Forderungen“) vor.
  2. Wenn sich der Besteller vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Latzke nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich heraus zu geben. Nach Rücktritt vom Vertrag und nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist Latzke berechtigt, nach vorheriger Androhung der Verwertung gegenüber dem Besteller die Vorbehaltsware zu verwerten und den Verwertungserlös abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die noch ausstehenden Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. Soweit der Ertrag der Verwertung die Kosten und Verbindlichkeiten übersteigt, wird der Überschuss an den Besteller ausgezahlt.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten für die ordnungsgemäße Pflege der Vorbehaltsware erforderlich sind, hat er diese unverzüglich auf eigene Kosten durchzuführen.
  4. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller ist verpflichtet, Latzke bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen.
  5. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen befugt:
    – Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird für Latzke als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die Latzke nicht gehören, so erwirbt Latzke Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung.
    – Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Latzke nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Latzke Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Besteller und Latzke bereits jetzt einig, dass der Besteller Latzke anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Latzke nimmt diese Übertragung an.
    – Der Besteller tritt seine Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bzgl. der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus Versicherungsleistung) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent bereits jetzt an Latzke sicherungshalber in voller Höhe ab. Latzke nimmt diese Abtretung an.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Latzke um mehr als 10 %, wird Latzke auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach der Wahl von Latzke freigeben.
  7. Ist ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt gem. Ziff. 5 nach dem Recht des Ortes, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, ist der Besteller nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, es sei denn, er räumt Latzke ein anderes entsprechendes Sicherungsmittel ein und nimmt die hierfür erforderlichen Handlungen vor. Zur Einräumung eines solchen Sicherungsmittels ist der Besteller ebenfalls verpflichtet, wenn das Recht des Ortes, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, einen Eigentumsvorbehaltüberhaupt nicht anerkennt.

V.  Mängelansprüche/-haftung

  1. Latzke ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beheben. Voraussetzung ist, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Latzke unverzüglich hiervon schriftliche Anzeige zu machen. Bei offensichtlichen Mängeln gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei (2) Wochen ab Lieferung erfolgt. In den übrigen Fällen gilt die Anzeige als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei (2) Wochen ab Entdeckung des Mangels erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Beschädigungen oder Fehlern,
    – die auf Einflüsse von Fremdprodukten zurückzuführen sind (beispielsweise durch vom Besteller beigestellte Materialien),
    – die auf einer vom Besteller vorgegebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen,
    – die zurückzuführen sind auf nach dem Gefahrübergang eingetretene Umstände,
    – die bedingt sind durch nicht vertraglich vorgesehene Betriebsbedingungen oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder unsachgemäße Service- oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller,
    die auf eigenmächtigen Änderungen des Bestellers beruhen,
    – die auf normale Abnutzung oder gewöhnliche Verschlechterung zurückzuführen sind, oder die ansonsten der Sphäre des Bestellers zuzurechnen sind.
    Zusätzlichen Aufwand in Folge derartiger Störungen kann Latzke berechnen.
  3. Soweit die Ware einen Mangel aufweist, kann Latzke nach ihrer Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Latzke kann den Mangel nach eigenem Ermessen am Erfüllungsort beheben; Latzke ist jedoch nicht verpflichtet, die Nachbesserung am Standort der Ware vorzunehmen, wenn die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist Latzke verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ausgetauschte oder zurückgenommene Teile gehen in das Eigentum von Latzke über.
  4. Ist nach Rüge/Mangelanzeige des Bestellers kein Mangel am Liefergegenstand festzustellen, trägt der Besteller die Latzke entstandenen Kosten.
  5. Der Besteller hat Latzke die Gelegenheit für Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu geben. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, in äußerst dringenden Fällen und nach schriftlicher Information an Latzke den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen unter Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen.
  6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder sofern dem Besteller weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar sind, ist der Besteller zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Dem Besteller stehen wegen eines Mangels des Liefergegenstandes außer in den in Ziff. VI Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen keine Schadensersatzansprüche zu.

VI. Haftung

  1. Latzke haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Latzke oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Latzke beruhen und bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
  2. Latzke haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Latzke oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Latzke beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  3. Latzke haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages erst ermöglicht und auf die der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von Latzke ausgeschlossen.
  5. Soweit die Haftung von Latzke ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Latzke.

VII. Verjährung

  1. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Latzke oder einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Latzke beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Latzke oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Latzke beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag durch Latzke oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Gleiches gilt bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung.
  2. Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
  3. In allen übrigen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

VIII. Nutzung von ComputerSoftware

  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Die Software wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand bzw. zur Nutzung des Liefergegenstands überlassen. Eine Nutzung der Software zu anderen Zwecken ist untersagt. Das vorstehende Nutzungsrecht kann ausschließlich an nachfolgende Eigentümer oder Mieter des Liefergegenstandes weiter übertragen werden; eine Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht zulässig.
  2. Latzke trifft keinerlei Verpflichtung zur Herausgabe des Quellcodes der Software oder zur Überlassung aktualisierter Softwareversionen.
  3. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung durch Latzke zu verändern.
  4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei Latzke bzw. dem Softwarelieferanten.

IX. Höhere Gewalt

  1. Kann eine Vertragspartei ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zum Beispiel Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Embargo, Devisen – und Exportbeschränkungen, Naturkatastrophen, Terrorakte, unzureichende Zulieferungen, kann sie diese Pflichten insoweit einstellen, als diese Behinderungen andauern und bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar waren.
  2. Diejenige Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss die andere Partei schriftlich und unverzüglich vom Beginn und Ende dieser Verzögerung in Kenntnis setzen; andernfalls ist sie verpflichtet, die andere Partei von den Kosten freizustellen, die durch die Nichtmitteilung bedingt sind.
  3. Jede Partei kann von dem Vertragsverhältnis zurücktreten bzw. es mit sofortiger Wirkung kündigen, nachdem die durch höhere Gewalt bedingten Verzögerungen länger als sechs Monate angedauert haben.

X.  Sonstiges

  1. Teillieferungen
    Latzke ist berechtigt, Teile des Liefergegenstandes zu liefern, wenn berechtigte Interessen des Bestellers nicht entgegenstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Teillieferungen für den Besteller nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Besteller dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
  2. Technische Anpassungen
    Latzke behält sich vor, jederzeit technische Anpassungen am Liefergegenstand bis zur Übergabe vorzunehmen, soweit diese der Optimierung des Liefergegenstandes dienen. Sollte eine derartige technische Anpassung eine Preissteigerung nach sich ziehen, wird Latzke die technische Anpassung nicht ohne die vorherige Einholung der Zustimmung des Bestellers vornehmen.
  3. Geltung allgemeinen Rechts
    Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt gelten die gesetzlichen Vorschriften.

XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Der Vertrag und die sich daraus ergebenden Liefer- und Abnahmebeziehungen unterliegen dem materiellen Recht Deutschlands. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Latzke. Latzke ist berechtigt, den Besteller am zuständigen Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Teil B

Bedingungen für die Aufstellung einer Maschine durch Latzke

 I. Geltungsbereich des Abschnitts

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für alle durch Latzke beim Besteller durchgeführten Montagen und Inbetriebnahmen von Liefergegenständen ergänzend zu den Regelungen des vorstehenden Teil A.

II. Voraussetzungen für die Aufstellung

  1. Vor Beginn der Montage und Inbetriebnahme müssen seitens des Bestellers alle erforderlichen Voraussetzungen geschaffen sein, so dass die Arbeiten sofort nach Ankunft des Servicepersonals ohne Gefahr für deren Leben und Gesundheit begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
  2. Folgende Voraussetzungen müssen vom Besteller erfüllt werden:
    – der Liefergegenstand und sein Zubehör befinden sich ausgepackt am Aufstellort,
    – sämtliche Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Druckluft, Hydraulik, etc.), die für die Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes benötigt werden, sind vorhanden und anschlussbereit,
    – der vom Besteller beigestellte PC erfüllt die erforderlichen System- und Software Voraussetzungen,
    – soweit der Liefergegenstand mehrere Latzke-Prüfmaschinen umfasst, ist für jede Latzke-Prüfmaschine ein eigenständiger FI-Schutzschalter mit 30mA Fehlerstrom vorhanden,
    – Probenmaterial zur Einweisung in die bestimmungsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ist bereitgestellt,
    – Fundamente sind vollständig trocken und abgebunden,
    – die Räume, in denen die Montage und Inbetriebnahme erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt, gut beleuchtet und genügend erwärmt sein.

III. Sonstige Beistellungen des Bestellers

Der Besteller hat in jedem Fall auf seine Kosten und Gefahr zu übernehmen:
– das Entladen und Aufstellen des Liefergegenstandes am Aufstellungsort durch ein Spezialtransportunternehmen,
– die Gestellung der von Latzke als erforderlich erachteten Arbeitskräfte,
– die Bereitstellung der zu Montage und Inbetriebnahme erforderlichen und geeigneten Bau-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, insbesondere Transport- und Hebewerkzeuge, sowie von Licht, Strom und Heizung,
– für den Aufenthalt der Mitarbeiter von Latzke und die Aufbewahrung der Materialien angemessene verschließbare Räume.

IV. Kosten der Aufstellung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Besteller die Kosten der Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes und der Unterweisung des Bedienungspersonals.
  2. Dem Besteller werden die jeweils gültigen Stundensätze, einschließlich Mehrkosten für Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeiten, berechnet. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
  3. Kosten für An- und Rückfahrt, Beförderung von Gepäck und Werkzeug sowie sonstige anlässlich der Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes entstehende Kosten sind ebenfalls vom Besteller zu übernehmen.
  4. Kosten einer behördlichen Abnahme gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Für die Gestellung besonderer Prüfgeräte zur Durchführung der Abnahme des Liefergegenstandes wird eine Leihgebühr berechnet.

V. Haftung

  1. Latzke haftet für die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten ihres Personals und ihrer Erfüllungsgehilfen sowie für die dabei schuldhaft verursachten Schäden. Die Haftung ist jedoch entsprechend Ziff. VI der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
  2. Latzke haftet nicht für weitere Arbeiten des von ihr zur Aufstellung des Liefergegenstandes eingesetzten Personals und ihrer Erfüllungsgehilfen, die nicht mit der Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes zusammenhängen oder die vom Besteller selbst veranlasst sind, sowie dabei verursachte Schäden.

VI. Weiterveräußerung des Liefergegenstandes

Im Falle einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes wird der Besteller den betreffenden Erwerber auf das Erfordernis von Prüfung und Einhaltung der jeweils geltenden produkt- und länderspezifischen Sicherheitsvorschriften hinweisen. Der Besteller stellt Latzke von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Hinweispflicht ergeben werden.

 

Stand: April 2018